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LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 6 Ta 40/17 |
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LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Januar 2017 - 6 Ta 40/17 (https://dejure.org/2017,5168)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 935 ZPO, § 940 ZPO, Art 33 Abs 2 GG, § 14 Abs 2 TzBfG
Einstweiliges Verfügungsverfahren - Bewerberverfahrensanspruch - Verlängerung sachgrundloser Befristungen - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 23.12.2016 - 60 Ga 16917/16
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 6 Ta 40/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 277/08
Konkurrentenklage - Wiederherstellungsanspruch
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 6 Ta 40/17
Nur der für die ausgeschriebene Stelle am besten geeignete Bewerber hat einen Besetzungsanspruch (vgl. BAG 24.03.2009 - 9 AZR 277/08 - Rn. 15 mwN, NZA 2009, 901-905).Der Betroffene kann vielmehr verlangen, verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich so gestellt zu werden, als sei das Bewerbungsverfahren noch nicht beendet worden (BAG 24.03.2009 aaO Rn. 38 ff., 43 mwN).
- BAG, 18.09.2007 - 9 AZR 672/06
Konkurrentenklage - Justizgewährleistungsanspruch
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 6 Ta 40/17
Diese Beeinträchtigung der Rechte des Bewerbers nach Art. 33 Abs. 2 GG wird dadurch kompensiert, dass er die endgültige Besetzung der Stelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache durch Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes untersagen lassen und so die Schaffung vollendeter Tatsachen zeitweilig verhindern kann (BAG 18.09.2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 21 ff. mwN, BAGE 124, 80-91). - BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 6 Ta 40/17
b) Ist die im Streit stehende Stelle allerdings in einem geordneten Verfahren besetzt worden, bleibt dem unterlegenen Bewerber danach sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes als auch Rechtsschutzes in der Hauptsache versagt (BVerfG 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - Rn. 9, ZBR 2002, 427).